Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 21.01.1982

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   KG, 13.10.1980 - (1) 1 StE 2/77 (130/77)   

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KG, 13.10.1980 - (1) 1 StE 2/77 (130/77) (https://dejure.org/1980,1985)
KG, Entscheidung vom 13.10.1980 - (1) 1 StE 2/77 (130/77) (https://dejure.org/1980,1985)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 1980 - (1) 1 StE 2/77 (130/77) (https://dejure.org/1980,1985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 17.10.1980)

    Lorenz-Drenkmann-Prozeß: Eine große, eine bittere Stunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RiStBV Nr. 18; StPO § 58 Abs. 2, § 261

In Nachschlagewerken (4)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fritz Teufel

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Günter von Drenkmann

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Peter Lorenz

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kommune I

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1603 (Ls.)
  • NStZ 1982, 215
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 04.08.1992 - Ss 325/92

    Angeklagter; Zeuge; Wiedererkennen; Beweisqualität; Täterbeschreibung;

    Zwar kann auf die Aussage eines Tatzeugen, der den Angekl. als Täter identifiziert hat, trotz vorhandener Mängel bei Gegenüberstellung oder Bildvorlage die Verurteilung jedenfalls dann gestützt werden, wenn noch andere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angekl. sprechen (vgl. KG NStZ 1982, 215 = NJW 1982, 1603).
  • OLG Köln, 13.12.1991 - Ss 379/91

    Tatverdächtiger; Zeuge; Wahlbildvorlage; Wahlgegenüberstellung; Auswahlpersonen;

    In einem solchen Fall muß sich aus dem Urteil ergeben, daß dem Tatgericht die Mängel und die Beeinträchtigung des Beweiswerts der Identifizierung bewußt geworden sind (vgl. BGH NStZ 1982, 242; OLG Köln a.a.O.; KG NStZ 1982, 215).
  • BGH, 03.02.1987 - 1 StR 644/86

    Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts bei der Beweisführung -

    Zwar hatte die Zeugin den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht wiedererkannt; dennoch bedarf es vertiefender Betrachtung, ob ausgeschlossen werden kann, daß sie sich bei dem - nach dem Vortrag der Revision unsicheren - Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung unbewußt an dem zunächst vorgelegten Lichtbild orientiert hat (vgl. dazu BGHSt 16, 204, 205 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 194/61]; BGH, Urt. vom 21. Februar 1979 - 2 StR 749/78, insoweit in BGHSt 28, 310 nicht abgedruckt; KG NStZ 1982, 215, 216; Altavilla, Forensische Psychologie Bd. I S. 311 ff.; Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen 4. Aufl. S. 129, 130; Schweling MDR 1969, 177 ff.; Steinke, Kriminalistik 1978, 505, 506; Nöldeke NStZ 1982, 194, 195; Köhnken, Forensia Bd. 5 1984 S. 1 ff.; Odenthal NStZ 1985, 433, 435 ff,).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.01.1982 - 7 VAs 78/81   

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https://dejure.org/1982,2050
OLG Hamm, 21.01.1982 - 7 VAs 78/81 (https://dejure.org/1982,2050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.1982 - 7 VAs 78/81 (https://dejure.org/1982,2050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - 7 VAs 78/81 (https://dejure.org/1982,2050)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 602
  • NStZ 1982, 215
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Bei diesem Ergebnis kann es auf sich beruhen, ob die Rügen der Angeklagten H. und U. im Hinblick darauf, daß ihnen der Sachverhalt (u.a. der Erlaß des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1981 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1982 - 7 VAS 78/81) nicht vollständig zu entnehmen ist, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügen.

    Nach der durch Erlaß vom 11. August 1981 bekanntgegebenen Weigerung des Justizministers hat das Landgericht die Zeugen nicht sogleich als unerreichbar angesehen, sondern zunächst - unter Fortführung des Verfahrens - abgewartet, bis das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß vom 21. Januar 1982 (NStZ 1982, 215) den gegen den Erlaß gerichteten Antrag der Angeklagten und ihrer Verteidiger auf gerichtliche Entscheidung verworfen hatte (§§ 23 ff. EGGVG).

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